Keine Zusatzversicherung, Zahnersatz bleibt Teil der GKV
> Zahnersatz: Patient zahlt die Zeche

Der Bundestag hat die Neuregelung des Zahnersatzes beschlossen. Zahnersatz bleibt weiterhin Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings zahlen die Patienten dafür in Zukunft allein.


Ab 1. Juli 2005 zahlen gesetzlich Versicherte für Zahnersatz einen prozentualen, einkommensabhängigen Beitragssatz. Dieser wird mit dem im Gesundheitsmodernisierungsgesetz ab 2006 vorgesehenen zusätzlichen Beitragssatz von 0,5 Prozent zu einem einheitlichen zusätzlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 Prozent zusammengezogen. Um an den vereinbarten Absenkungen der Arbeitskosten festzuhalten, bleibt es dabei, dass die Versicherten diese Leistung allein finanzieren.


Die gesetzlichen Krankenkassen werden gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung erreichbare Entlastung als Beitragssenkung weiterzugeben. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind ebenso von der Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes ausgenommen wie mitversicherte Familienangehörige.

Die Wahlmöglichkeit für gesetzlich Krankenversicherte, den Zahnersatz privat abzusichern, entfällt. Gesetzlich Versicherte, die bereits eine private Zahnersatzversicherung abgeschlossen haben, können diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, auflösen.

Wenn heute jemand statt einer Brücke eine aufwändigere Versorgung mit einem implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruktion) möchte, muss er das aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Dies wird sich ändern. Denn ab 1. Januar 2005 zahlt die Kasse nicht mehr den prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern den "befundbezogenen Festzuschuss". Das heißt, die Zuzahlung orientiert sich am Problem: der Zahnlücke, die ersetzt wird oder dem Zahn, der repariert werden muss - also am Befund, nicht an der Behandlungsmethode. Der Unterschied besteht darin, dass der Patient frei entscheiden kann, welche anerkannte Behandlung er wählt, ob er sich also für die Modellgussprothese entscheidet oder für eine Suprakonstruktion.

Versicherte mit einem geringen Einkommen (zum Beispiel Sozialhilfeempfänger), die Zahnersatz benötigen, bekommen von ihrer Krankenkasse einen zusätzlichen Festzuschuss, so dass sie die Regelversorgung kostenfrei erhalten. Als geringes Einkommen gelten für das Jahr 2004 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 966 Euro für Alleinstehende. Auch Normalverdiener können mit der gleitenden Härtefallregelung Anspruch auf einen erhöhten Festzuschuss haben. Dieser hängt von der Einkommenshöhe ab. Sie müssen bis zum Dreifachen des Betrages selbst leisten, um den ihr eigenes Einkommen vom geringen Einkommen abweicht. Beispiel: Wer als Alleinstehender 1.100 Euro verdient, liegt 134 Euro über der Zuzahlungsbefreiungsgrenze (966 Euro) und muss daher für die Regelversorgung maximal 402 Euro an Eigenbeteiligung leisten.


Zudem wird Rechtsklarheit für die Fälle geschaffen, in denen jemand im Hinblick auf die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz vorgesehene Wechselmöglichkeit zur PKV dort bereits Verträge abgeschlossen hat. Für diese Fälle soll den Betroffenen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden. Es liegt dann an ihnen, ob sie davon Gebrauch machen oder nicht.

WANC 04.10.04/bmgs

 
 
 
 
 
 
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