Sehschärfenmessung und Brillenverordnung: Keine privat zu zahlende Leistungen
> Neues von der Gesundheitsreform: Augen- und Zahnarztbesuch

Regelungen des Gesundheitsreformgesetzes sorgen weiter für Klärungsbedarf. Jetzt gibt es mehr Klarheit für die Sehschärfenmessung beim Augenarzt und für die Praxisgebühr beim Zahnarztbesuch.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen weisen darauf hin, dass sowohl die Sehschärfemessung als auch die Brillenverordnung bei Augenärzten weiterhin Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung sind. Diese ärztlichen Leistungen sind, so die Kassen, wesentlicher Grundbestandteil einer umfassenden augenärztlichen Diagnostik. Medizinisch notwendige ärztliche Leistungen bleiben auch weiterhin Bestandteil des Gesetzlichen Leistungskatalogs der Krankenkassen.


Anders verhält es sich bei den Augenoptikern. Hier wird die Sehschärfemessung, bisher mit 3,67 € vergütet, nicht mehr durch die Krankenkassen bezahlt. Denn die Messung beim Optiker sei ausschließlich als Vorleistung zur Herstellung einer Brille zu sehen. Da aber der Gesetzgeber die Sehhilfen, außer bei Kindern und schwerst Sehbehinderten, als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen hat, dürften die Krankenkassen allen anderen Versicherten auch diese Leistung nicht mehr bezahlen. Eine Ausnahme ergibt sich laut Kassen nur bei Kindern und schwerst Sehbehinderten, da sie auch weiterhin Anspruch auf Sehhilfen zu Lasten der GKV hätten. 


Das Bundesschiedsamt hat zur Erhebung der Praxisgebühr beim Zahnarzt eien Entscheidung gefällt .  Der besagt, dass zwei Kontrolluntersuchungen jährlich zuzahlungsfrei bleiben und zwar inklusive bestimmter diagnostischer und präventiver Leistungen. Der Zahnarzt kann bei der Untersuchung unter anderem auch röntgen oder Zahnstein entfernen, ohne dass die Gebühr fällig wird. Erst wenn weitere Leistungen hinzukommen, muß die Gebühr bezahlt werden.
  
Wenn ein Patient die Gebühr nicht bezahlen kann, bekommt er von seinem Zahnarzt eine Zahlungsaufforderung. Bezahlt er dann nicht innerhalb von zehn Tagen, übernimmt die Krankenkasse selbst das Problem und kümmert sich darum, das Geld einzutreiben.
 
  
WANC 14.01.04

 
 
 
 
 
 
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