Krankenkassen: Wegen Daten-Sammelwut in der Kritik

Die Krankenkassen horchen ihre Versicherten aus. Insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit schicken sie ihnen Fragebögen zu, in denen sie weitreichende Informationen ausplaudern sollen. In einem Interview mit mit dem Radioprogramm NDR Info äußerte der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens.

Das Verfahren scheint schon länger von den gesetzlichen Krankenkassen angewendet zu werden. Sobald ein Versicherter Krankengeld bezieht, flattert ihm ein Fragebogen ins Haus, mit dem er umfassend zu seiner Erkrankung und persönlichen Situation ausgehorcht wird. Schaar kritisiert sogenannte Selbstauskunftsbögen. Die Krankenkassen würden bewusst versuchen, Datenschutzmechanismen auszuhebeln. Weil einige Beschwerden vorlägen, würde seine Behörde Fälle unter die Lupe nehmen, in denen Patienten beispielsweise nach ihrem familiären Umfeld, der Dosierung von Medikamenten, Urlaubsplänen oder dem Verhältnis zum Arbeitsgeber befragt wurden. Einigen Versicherten wurde dabei gedroht, die Zahlung des Krankengeldes einzustellen, wenn sie den Fragebogen nicht ausgefüllt zurückschicken.

Der Bundesdatenschutzbeauftragten räumt Kassen das Recht für derartige  Fragebögen nur ein, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Und dann dürften sie auch nur harte Fakten abfragen: Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor? Wie lange liegt sie vor? Ist abzusehen, wann sie beendet ist?

Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) sieht das ganz anders. Dem NDR gegenüber begründete er die Selbstauskunftsbögen damit, dass sie es den Kassen ermöglichen sollten, sich einen "ersten, möglichst objektiven Eindruck der Situation" zu machen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Einige Kassen pochten sogar auf ihr Recht, Sozialdaten der Versicherten zu erheben und zu speichern, um über die Zahlung von Krankengeld und die Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) zu entscheiden.

Das Bundesversicherungsamt, das Aufsichtsbehörde der meisten Krankenkassen ist, betont dagegen, dass lediglich der MDK solche Sozialdaten abfragen dürfe. Bei Arbeitsunfähigkeit seien die Krankenkassen verpflichtet, diesen zu beauftragen. Laut Gesetz sei allein der MDK für die Erhebung medizinischer Daten zuständig. Dadurch sei festgeschrieben, dass die Krankenkassen diejenigen Informationen nicht erhalten sollen, die der MDK erheben darf. Eine pauschale Datenerhebungsbefugnis durch Selbstauskunftsbögen sehe das Gesetz nicht vor.

Auf dem Wege von Fragebogen Daten zu erhaschen, ist keine neue Strategie der Krankenversicherer. So beschweren sich Versicherte in verschiedenen Foren (z.B. gutefrage.net) über die Ausfragewut der Krankenkassen. Schon in seinem Tätigkeitsbericht 2005 - 2007 berichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt über einen Fall der " Selbstauskunft eines Versicherten gegenüber der Krankenkasse".  Der Fragebogen hatte Daten über Angehörige und deren Krankenversichertennummer wissen wollen. Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung gab die Krankenkasse § 35 SGB I i.V.m. § 67a SGB X an. Der Versicherte sollte nach den §§ 60 ff. SGB I zur Abgabe des Vordrucks verpflichtet werden. Nach § 275 SGB V dürfen aber Sozialdaten für eine Begutachtung grundsätzlich nur durch den MDK angefordert werden, betonte der Landesbeauftragte. Nur dieser könne beurteilen, welche Sozialdaten für die gutachterliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich sind.

Zwar dürfen die Krankenkassen das Ergebnis der Begutachtung erhalten (§ 277 Abs. 1 Satz 1 SGB V), aber auch nur das. Daraus folge, dass die Krankenkassen gerade nicht die Sozialdaten erhalten dürfen, die der MDK für die Beratung und Begutachtung benötigt. Damals wurde der Fragebogen geändert und ein der Selbstauskunftsbogen sollte nur im Einzelfall auf Vorschlag des MDK an die Versicherten mit der Bitte geschickt werden, den Selbstauskunftsbogen in einem beigefügten, zu verschließenden Umschlag mit der Aufschrift "Nur vom MDK zu öffnen" zurück zu senden.

Die Rechtslage scheint die Kassen aber nicht zu stören. Auch aus den vergangenen Erfahrungen scheinen sie keine Schlüsse gezogen zu haben oder darauf zu setzen, dass das in Vergessenheit geraten ist. Insbesondere dürfen sich Angehörige, über die in solchen Fragebögen Auskünfte erfasst werden sollen, gegen eine derartige Vorgehensweise wehren. Denn das Gesetz sagt eindeutig: "Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)."

Berliner Ärzteblatt 09.10.2012/ Quelle: NDR Norddeutscher Rundfunk





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/arbeitsunfaehigkeit_09_10_12.php
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