Im Notfalldienst: Zehn Euro nur beim ersten Mal fällig

Auch im ärztlichen Notfalldienst gilt künftig der Grundsatz: Bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal wird die Praxisgebühr von zehn Euro fällig. Wenn der Patient im selben Quartal nochmals den Notdienst aufsuchen muss, braucht er nicht erneut die Gebühr zu bezahlen. Er legt einfach die bekannte Quittung vor, die eine andere Farbe haben wird. Diese Regelung, die ab 1. Juli in Kraft tritt, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beschlossen.

Damit gilt für den Notfalldienst die gleiche Regelung wie auch für den normalen Praxisbesuch: Jeweils der Erstkontakt im Quartal kostet zehn Euro Praxisgebühr. Damit endet das Hilfskonstrukt des so genannten planbaren Notfalls. Das heißt, auch wenn eine Behandlung im Notdienst absehbar ist, muss die Praxisgebühr künftig einmal eingezogen werden. Als planbarer Notfall zählte beispielsweise der Verbandwechsel am Wochenende nach einer Wundbehandlung.


Zu einer unbefristeten Regelung wird ab 1. Juli die Gleichbehandlung der Patienten bei den Psychotherapeuten. Auch hier gilt: Der erste Kontakt im Quartal lässt die Praxisgebühr fällig werden. Danach kann der ärztliche Psychotherapeut eine Überweisung ausstellen. Der psychologische Psychotherapeut beziehungsweise der Kinder- und Jugendpsychotherapeut gibt dem Patienten die bekannte Quittung mit. In beiden Fällen braucht der Versicherte bei einem im selben Quartal folgenden Praxisbesuch nicht nochmals zehn Euro zu entrichten. Diese Regelung galt bisher auch, allerdings nur zeitlich befristet bis 30. Juni. Nun ist aus dem Provisorium eine dauerhafte Lösung geworden.


WANC 29.06.04





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/29_06_gebuehr_im_notfall.php
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