Häusliche Pflege: Gabe nicht- verschreibungspflichtiger Medikamente durch Pflegedienste ist eine Krankenkassenleistung
> Pflege: Kasse zahlt Medikamentengabe

Auch die Gabe nicht- verschreibungspflichtiger Medikamente  durch Pflegedienste ist eine Krankenkassenleistung. Das stellte jetzt das Bundesgesundheitministerium klar.
  
Mit den Reformen in der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen Ärzte seit 1. Januar 2004 eine Reihe von Medikamenten nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen verschreiben. Für Patienten, die zu Hause von einer Pflegekraft mit solchen Medikamenten versorgt wurden, hatte schwerwiegende Folgen. Sie mussten nicht nur die Medikamente selbst
bezahlen, sondern in einigen Fällen haben die Krankenkassen auch die Leistung der Medikamentengabe im Rahmen der häuslichen Krankenpflege abgelehnt.

Doch jetzt hat das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) die Rechtssituation klar gestellt. Danach darf der Arzt weiterhin Medikamente verordnen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Soweit im Rahmen der häuslichen Krankenpflege entsprechende Mittel vom Vertragsarzt verordnet werden, sind auch diese Bestandteil der Medikamentengabe im Sinne der Richtlinie häusliche Krankenpflege."Wir freuen uns über die Klarstellung des Ministeriums; diese stärkt die Situation des Patienten und ermöglicht die erforderliche Behandlung. Auch für die Pflegedienste herrscht jetzt Klarheit und Rechtssicherheit" so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa).

Nach Erfahrungen des bpa haben einige Krankenkassen haben in der Vergangenheit versucht, durch die Neuregelung bei den verschreibungspflichtigen Medikamenten Kosteneinsparungen zu erzielen. Die Praxis dieser Kassen müsste damit der Vergangenheit angehören. "Wir fordern die betreffenden Krankenkassen auf, die ärztlichen Verordnungen von Medikamentengaben bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten umgehend zu genehmigen und auch anhängige Widerspruchsverfahren gemäß der Auffassung des BMGS zu bescheiden", so Tews.

WANC 14.10.04
 
 
 
 
 
 
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