> Aus gesundheitlichen Gründen: Bestimmte Arbeit darf verweigert werden

Arbeitnehmer dürfen aus gesundheitlichen 
Gründen bestimmte Arbeiten verweigern,
ohne arbeitsrechtliche Sanktionen
befürchten zu müssen.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil 
entschieden. Die Richter gaben damit der Klage
einer Krankenschwester gegen einen Pflegeverband
statt und verurteilten das Unternehmen, drei wegen
Arbeitsverweigerung ausgesprochene Abmahnungen
aus deren Personalakte heraus zu nehmen
(Az: 1 Ca 6354/02).

Die Arbeitnehmerin war zunächst ausschließlich in
der Verwaltung mit Büro- und Beratungsarbeiten
beschäftigt. Nach zwei Gelenkoperationen
bescheinigte ihr ein Orthopäde eingeschränkte
körperliche Belastungsfähigkeit, die insbesondere
schweres Heben und Tragen verbiete. Trotzdem
wurde die Mitarbeiterin von ihren Vorgesetzten
wieder mit Krankenpflegearbeiten beauftragt. Unter
Hinweis auf das Attest verweigerte die
Arbeitnehmerin diese Tätigkeiten. Der Verband
mahnte sie daraufhin drei Mal ab.

Laut Urteil hatte die Krankenschwester mit ihrer
Weigerung jedoch «keine arbeitsvertraglichen
Pflichtverletzungen» begangen. Die trotz der
gesundheitlichen Beschwerden ausgesprochene
Versetzung in die Krankenpflege entspreche
schließlich nicht dem erforderlichen «billigen
Ermessen» des Arbeitgebers, heißt es in der
Entscheidung.
WANC 15.01.03
 
 
 
 
 
 
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