Arzneimittel-Hersteller haftet nicht immer für Nebenwirkungen

Der Hersteller eines Arzneimittels haftet für 
schädliche Wirkungen nur dann, wenn
diese über ein nach den Erkenntnissen
der Medizin vertretbares Maß hinausgehen.
Nach einem in der Zeitschrift «OLG-Report» 
veröffentlichten Urteil des Frankfurter
Oberlandesgerichts (OLG) ist diese Grenze nicht

überschritten, wenn bei einem anderen in
Betracht kommenden Arzneimittel die
Wahrscheinlichkeit schädlicher Wirkungen zwar
geringer ist, deren Folgen jedoch erheblich
gravierender sind (Az.: 16 U 127/01).


Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage
eines Patienten gegen einen
Arzneimittelhersteller ab. Der Kläger hatte
vorgebracht, die Nebenwirkungen eines ihm
verschriebenen Medikaments gingen über
das medizinisch vertretbare Maß hinaus.
Ein alternatives Mittel führe weit seltener zu
Nebenwirkungen.

Das OLG ließ sich von dieser Argumentation
nicht überzeugen. Ein Sachverständiger habe
dargelegt, dass die Nebenwirkung des
alternativen Mittels meist gravierender seien,
da sie sogar bis zum Tod führen könnten.
Daher halte sich das vom Kläger beanstandete
Mittel noch in einem rechtlich sowie medizinisch
vertretbaren Risikorahmen.


WANC 10.01.03





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/927_nebenwirkungen.php
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