Erstattung alternativer Heilmethoden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Pflicht privater Krankenversicherungen zur Kostenübernahme für alternative Heilmethoden präzisiert.

Bei der Behandlung unheilbarer Krankheiten, bei denen es um Linderung geht, müssen die Versicherer gleichermaßen für schul- wie auch für alternativmedizinische Methoden und Arzneimittel einstehen, heißt es in dem jetzt verkündeten Urteil. (Aktenzeichen: IV ZR 60/01 u. 119/01 vom 30. Oktober 2002).


Nach dem Wortlaut der Bestimmung besteht Leistungspflicht der Versicherer für Behandlungen, «die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen». In der höchstrichterlichen Lesart bedeutet dies: Bei unheilbaren und nicht erforschten Krankheiten, für deren Behandlung weder Schul- noch Alternativmedizin Erfolg versprechende Methoden entwickelt haben, stehen beide Behandlungsansätze gleichrangig nebeneinander und müssen deshalb von den privaten Kassen entsprechend erstattet werden - immer vorausgesetzt, sie sind medizinisch notwendig.


WANC 11.02





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/906_alternativ_erstattung.php
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