Gutachten ist sowohl für die Pflegekasse als auch den Betroffenen entscheidend
> Pflegefall: Auf die richtige Pflegestufe kommt es an

Immer häufiger entscheiden deutsche Gerichte, dass Kinder die Pflegekosten ihrer Eltern übernehmen müssen. Zwar werden die Pflegekosten in der Regel von der Pflegeversicherung getragen. Doch oft liegen die Kosten höher als die Versicherungsleistung. Den Unterschiedsbetrag fordern die Sozialträger dann von den Angehörigen zurück.

Maßgeblich für die Höhe des Pflegegeldes ist die Pflegestufe. Oftmals übersteigen die Heim- und Pflegekosten jedoch das Pflegegeld und die finanziellen Verhältnisse des Pflegebedürftigen, so dass die Kosten meist von der Sozialversicherung übernommen werden müssen. Diese holt sich das Geld dann allerdings immer häufiger von den Angehörigen der Pflegebedürftigen wieder - und das sind zumeist deren Kinder.


Nicht selten sind Pflegebedürftige in eine Pflegestufe eingestuft worden, die die Kosten der Pflege nicht deckt. Der Grund hierfür liegt oftmals in der Unkenntnis, wie die Pflegebedürftigkeit überhaupt festgestellt wird. Viele Betroffene meinen, dass eine eventuell vorliegende Krankheit wie eine Herzinsuffizienz bereits eine Pflegebedürftigkeit bescheinigt. Tatsächlich kommt es bei der Pflegebedürftigkeit nicht auf die Krankheit, sondern auf die Hilfebedürftigkeit der Person an. Auch gehen viele Pflegebedürftige davon aus, dass sich ihr Arzt automatisch um ihre Pflegebedürftigkeit kümmert und wissen nicht, dass sie einen Antrag auf Pflegeeinstufung stellen müssen. Besonders verbreitet ist dieser Irrtum, wenn sich bei bereits eingestuften Pflegebedürftigen der Pflegebedarf vergrößert und eigentlich eine höhere Pflegestufe zur Deckung der Kosten notwendig ist. Auch hier wird die Pflegeversicherung lediglich auf Antrag des Betroffenen tätig.


Bei der Einstufung kommt es ganz entscheidend darauf an, sich auf die Begutachtung durch den Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vorzubereiten, denn das Ergebnis dieses Gutachtens ist sowohl für die Pflegekasse als auch den Betroffenen entscheidend. Doch den meisten Angehörigen ist nicht bewusst, dass sie hier vorbeugend tätig werden können, wenn sie den Pflegebedarf detailliert erfassen. Tun sie dies nicht, legen sie den Grundstein für ein fehlerhaftes Gutachten, mit der Folge, dass der Pflegbedürftige im schlimmsten Fall nicht als pflegebedürftig anerkannt oder aber er in die falsche Pflegestufe eingestuft wird. Beides lässt sich vermeiden, wenn dem Gutachter die richtigen und vollständigen Informationen mitgegeben werden.


Hilfreich ist hierzu:



  • ein Pflegeprotokoll, das von den Angehörigen oder der Pflegeperson angefertigt wird. In diesem Pflegeprotokoll wird der Hilfebedarf, der zeitliche Umfang und die Häufigkeit des Hilfebedarfs erfasst. Es sollte bereits vor der Begutachtung angefertigt und dem Gutachter unterschrieben mitgegeben werden. Zweck: Hilfestellung zur Begutachtung und der Begutachter kann die Angehörigen vor Ortzum Inhalt des Protokolls befragen.
  • Vorbereitung des Verhaltens während der Begutachtung: Dabei ist die Anwesenheit eines Angehörigen oder Dritten meistens vorteilhaft. Zweck: Sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson haben Gelegenheit, den Pflegeaufwand darzustellen und zu erläutern.
  • Auch ein Gespräch unter vier Augen zwischen dem Angehörigen und dem Gutachter kann vorteilhaft sein, denn nicht selten versuchen Pflegebedürftige aus Scham oder krankheitsbedingt ihren Hilfsbedarf zu verleugnen und stellen sich in besserer gesundheitlicher Verfassung dar, wenn der Gutachter anwesend ist. Niemand gibt gerne zu, dass er oder sie inkontinent ist und die Angst, dass eventuell ein Unbekannter den Intimbereich wäscht, trägt dazu bei, die letzten Energiereserven für ein passables Auftreten zu mobilisieren.

Ein erfahrener Gutachter sollte diese Situation kennen und durch geeignete Fragen den tatsächlichen Sachverhalt klären. Dennoch begnügen sich manche Gutachter mit den Antworten der Pflegebedürftigen und beschreiben diese in ihrem Gutachten als orientiert und selbständig.


WANC 21.05.04/medizinrecht

 
 
 
 
 
 
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