Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht

Mit einer Patientenverfügung können Patienten verbindlich regeln, in wie weit sie behandelt werden möchten und ab wann sie dieses nicht mehr wünschen. Doch wer ganz sicher gehen will, dass sein Wille in jedem Fall respektiert wird, kommt ohne Vorsorgevollmacht nicht aus, die eine Vertrauensperson dazu ermächtigt, Entscheidungen zu treffen.

Eine Patientenverfügungdokumentiert den verbindlichen Willen des Patienten über den Abbruch oder die Aufrechterhaltung lebenserhaltender Maßnahmen. Diese Entscheidung muss von Ärzten und Angehörigen respektiert werden. Darauf weist die Landesnotarkammer Bayern jetzt hin.

Die Patientenverfügung kann jedoch nicht jede denkbare Krankheitssituation und schon gar nicht zukünftige Untersuchungs- und Heilungsmethoden voraussehen. "Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht", rät deshalb Hans-Ulrich Sorge, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Denn nur mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung verschaffen. Sorge: "Beide Instrumente gehören zusammen." 

Angehörige, egal ob Ehepartner oder Kinder, haben in Fragen des Behandlungsabbruchs nämlich kein eigenes Mitspracherecht. "Vielen Ehepaaren ist gar nicht bewusst, wie schwach ihre Rechtsposition in so elementaren Fragen ist", sagt Sorge. Ohne Vorsorgevollmacht müssen sie damit rechnen, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird und dann als Fremder über Leben und Tod eines Angehörigen entscheidet.

Wegen der umfassenden rechtlichen Auswirkungen von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung rät die Notarkammer außerdem dazu, juristischen Beistand einzuholen. Die Kosten von notarieller Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung liegen je nach Umfang und Vermögen zwischen 15 und 400 Euro.

Vorsorgeverfügungen können zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) registriert werden. Diese einzigartige neue Datenbank stellt sicher, dass Ärzte und Gerichte im Notfall rund um die Uhr Zugriff auf die wichtigsten Daten haben- und medizinische Entscheidungen dann im Sinne des Patienten treffen können.

WANC 07.04.05





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/07_04_vorsorgevollmacht.php
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