> Kennzeichnung von Lebensmitteln: Mehr Klarheit?

Ab dem 13.Dezember 2014 ist die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) in Kraft getreten. Diese beruht auf Vorgaben der EU, die eigentlich schon seit 12. Dezember 2011 gilt, aber bei uns erst jetzt in nationales Recht umgesetzt wurde. Während der deutsche Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, das als "Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln" feiert, bleiben Verbraucherorganisationen distanziert. Denn ungünstige Regelungen blieben letztlich bestehen.

Das Bundesministerium hat die die wichtigsten Neuerungen im Überblick zusammgestellt:
    •    Mindestschriftgröße: Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt werden. Neu ist, dass es eine Vorgabe für die Schriftgröße gibt: Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf das kleine "x", also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden.
    •    Allergenkennzeichnung: Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und hervorgehoben werden. Neu ist, dass sie im Zutatenverzeichnis eindeutig hervorzuheben sind. Neu ist außerdem, dass auch bei unverpackter Ware (z.B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist – sofern eine schriftliche Information erhältlich ist und deutlich darauf hingewiesen wird – auch eine mündliche Information möglich.
    •    Lebensmittel-Imitate: Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten, z.B. Pflanzenfett anstelle von Käse, muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.
    •    Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke: Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt wurden. Dies muss zusätzlich durch den Hinweis: "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder "aus Fischstücken zusammengefügt" gekennzeichnet werden.
    •    Raffinierte pflanzliche Öle und Fette: Raffinierte pflanzliche Öle und Fette mussten bislang nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden (z.B. Pflanzenöl oder Pflanzenfett). Neu ist, dass ihre botanische, bzw. pflanzliche Herkunft angegeben werden muss (z.B. Palmöl oder Pflanzenfett (Kokos)). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Aufdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein.
    •    Einfrierdatum: Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe "eingefroren am…" aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.
    •    Koffeinhaltige Lebensmittel: Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel "Energydrinks"). Für Lebensmittel mit der Bezeichnung "Tee" oder "Kaffee" gilt diese Pflicht nicht. Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, die keine Getränke sind, denen aber aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde. Auf diesen muss dann auch der Koffeingehalt angegeben sein.
    •    Nanokennzeichnung: Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort "Nano" folgen.
    •    Internet-Handel: Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Sie müssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
    •    Herkunftskennzeichnung bei Fleisch: Ab April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre.
    •    Nährwertkennzeichnung: Ab dem 13. Dezember 2016 wird die Nährwerttabelle auf allen verpackten Lebensmitteln einheitlich dargestellt, ab dem 13. Dezember 2016 ist sie auf vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. "Big 7") enthalten. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Vitamine und andere Nährstoffe müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden, z.B. "enthält Vitamin C".

Das liest sich zwar alles ganz gut, aber letztlich bringt die neue EU-Kennzeichnungspflicht "wenig Transparenz, kein Schutz vor Täuschung", wie Foodwatch kritisiert. So moniert die Verbrauchschutzorganisation unter anderem, dass die Schriftgröße für die Pflichtangaben immer noch zu klein sei. Ursprünglich sollten 3mm das Maß der Dinge sein, doch hat sich die Lebensmittelindustrie erfolgreich dagegen gewehrt. Verbraucher würden bei den meisten Lebensmitteln auch weiterhin nicht über die Herkunft der wichtigsten Zutaten informiert und eine Pflicht zur Information gentechnischer veränderter Futtermittel bestehe auch nicht. Außerdem könnten Hersteller zum Beispiel große Erdbeeren auf der Produktverpackung abbilden und ihr Produkt als „Erdbeer“-Produkt bezeichnen, "obwohl nur homöopathische Mengen Erdbeeren enthalten sind".

Die Verbraucherzentrale schließt sich den Kritikpunkten an. Zusätzlich rügt sich, dass Imitate auch zukünftig nicht auf den ersten Blick erkennbar sein werden, weil die klare Bezeichnung „Imitat“ muss nicht auf der Verpackung stehen muss. Ausnahmen für Alkoholhaltige Getränke ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent brauchen weder ein Zutatenverzeichnis noch die Nährwertkennzeichnung ausweisen. Allgemeine Klassenbezeichnungen wie „Gewürze“ und „Kräutermischung“ sind im Zutatenverzeichnis nach wie vor zulässig, so dass Käufer die Zutaten nicht genau erfahren.

Berliner Ärzteblatt 15.12.2014/ Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

 
 
 
 
 
 
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