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Internetapotheke DocMorris: Ständiges Ärgernis deutscher Apotheker
> Versandapotheke DocMorris: Vorerst bleibt die Filiale

Vorerst darf die
niederländische Versandapotheke DocMorris ihre Apotheke in Saarbrücken weiter
betreiben. So hat das Landgericht Saarbrücken entschieden. Weitere Verfahren
werden klären, ob europäisches oder deutsches Recht Vorrang hat.


Als unbegründet zurückgewiesen hat das Saarbrücker
Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die
DocMorris-Apotheke im Saarland. Der Antrag richtete sich auf die Schließung der
Apotheke, Antragstellerin war eine Saarbrücker Apothekerin.



Die zuständige Kammer teilte mit, dass sie der Begründung
der Klägerin nicht gefolgt sei, die Einrichtung einer Filiale als Verstoß gegen
die Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb zu betrachten. Auch konnte das
Gericht keine offenkundigen schwerwiegenden Fehler im Genehmigungsverfahren
feststellen, die den Erlass der einstweiligen Verfügung hätte rechtfertigen
können.



Ausdrücklich nicht entschieden, da für den Zivilrechtsstreit
ohne Belang, habe das Gericht, ob der Zulassungsbescheid für die Filialapotheke
von DocMorris rechtswidrig sei. Diese Frage müssten andere Gerichte klären. Und
das wird geschehen, denn sowohl der Deutsche Apothekerverband wie die
Apothekerkammer des Saarlandes haben beim Verwaltungsgericht Saarlouis
entsprechende Klagen eingereicht.



Der schon seit langem zwischen den Apothekern und DocMorris
schwelende Streit geht um das deutsche Apothekenrecht. Danach ist es
hierzulande „nur approbierten Apothekern erlaubt eine Apotheke zu
betreiben" (Heinz-Günter Wolf, Präsident der ABDA - Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände).



Das saarländische Gesundheitsministerium hatte nun aber Ende
Juni mit Hinweis auf EU-Recht die Erlaubnis an die niederländische
Kapitalgesellschaft DocMorris erteilt. Die Apotheker argumentieren, dass aus
gutem Grund in Deutschland Apotheken nur von freiberuflich tätigen Pharmazeuten
betrieben werden dürfen. „Sie beraten ihre Kunden unabhängig in Bezug auf das
gesamte Spektrum der Arzneimittel. Werden Apotheken von Kapitalgesellschaften
betrieben, steigt die Gefahr, dass die Auswahl der Medikamente eingeschränkt
wird.“



Dagegen beruft sich DocMorris auf die Niederlassungsfreiheit
innerhalb der EU. Sie verweist auf ein entsprechendes Rechtsgutachten. Nach
Auslegung des Europarechts darf eine Apotheke - ganz gleich, welche Rechtsform
diese hat - aus einem Land der europäischen Gemeinschaft eine Apotheke in einem
anderen Land eröffnen. Das Fremdbesitzverbot darf der Zulassung in diesem Fall
nicht entgegenstehen. Die Europäische Kommission stützt diese Auffassung. Sie
hat im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien, Österreich und
Spanien (Az: IP/06/858) festgestellt, dass nationale Vorschriften für
Apotheken, die die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen, unvereinbar mit dem
europäischen Binnenmarkt seien.



"Das vom saarländischen Gesundheitsminister
vorgestellte Gutachten rechtfertigt die Missachtung deutschen Apothekenrechts
nicht", entgegnet Wolf. Es bestehe weder eine europäische Rechtsvorschrift
noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, die Deutschland ausdrücklich
zwingen, Kapitalgesellschaften den Betrieb von Apotheken zu erlauben. Der von
Minister Hecken vorgegebene Zwang zum Handeln resultiere aus
einer fehlerhaften tatsächlichen Wertung des Gutachters und einer bislang so
nicht vertretenen Rechtsauffassung.



Mittlerweile haben Gesundheitspolitiker der Regierungskoalition
die Entscheidung des Saarbrücker Gerichtes begrüßt. Eine Milliarde Euro lasse
sich durch günstigere Vertriebswege mittelfristig sparen, begründeten sie ihre
Einschätzung. Und auch Patientenvertreter fanden das Bleiberecht der
DocMorris-Filiale in Ordnung. Auf diese Weise würden teuere Medikamente
preisgünstiger.



WANC 10.08.06

 
 
 
 
 
 
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