Pflegeversicherung: Hilfe für alle, die sich nicht mehr selbst versorgen können
> Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen mehr

Ab Januar 2005 steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose um 0,25 Prozent. Dies ergibt sich aus dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz, das Ende November verabschiedet wurde. Der neue höhere Beitragssatz gilt nicht für Arbeitslose und kinderlose Rentner, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. 

Der Gesetzgeber hat ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 umgesetzt. Das Gericht hatte festgestellt, dass die bisherige Regelung, wonach die Beitragssätze für Versicherte mit und ohne Kinder gleich hoch sind, verfassungswidrig sei. Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssten für kinderlose Versicherte höher sein, als für Versicherte mit Kindern.

Die Zahlung des Beitragszuschlags erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahrens. Die beitragsabführende Stelle behält den zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten von der Leistung ein, die sie dem Mitglied auszahlt, also

  • der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt,
  • die Versorgungswerke von den Versorgungsbezügen, usw.

Bei Rentnern wird der Beitragszuschlag von der Rentenversicherung einbehalten. Bei einem großen Teil der betroffenen Rentner kann die Rentenversicherung die Elterneigenschaft bereits aus dem Rentenversicherungskonto ohne weitere Ermittlungen feststellen. Rund 2,3 Millionen Rentner müssen befragt werden, ob sie im Laufe ihres Lebens mindestens ein Kind erzogen haben. Die Fragebögen zur Klärung der Elterneigenschaft werden in den nächsten Tagen an die betroffenen Rentner versandt.

Der höhere Beitrag für kinderlose Rentner wird erstmalig von der April-Rente 2005  einbehalten. Für die Monate Januar bis März werden die Beiträge rückwirkend ebenfalls im April von der Rente abgezogen. Alle Betroffenen erhalten einen Bescheid über die neue Höhe des Beitrags zur Pflegeversicherung. Bei Rentnern, deren Elterneigenschaft bekannt ist oder im Rahmen der Auswertung der Fragebögen bekannt wird, ändert sich an der Beitragshöhe nichts.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld werden Beitragszuschläge pauschal in Höhe von 20 Mio. € pro Jahr von der Bundesagentur für Arbeit an den vom Bundesversicherungsamt verwalteten Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung gezahlt. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Das einzelne Mitglied hat keinen Beitragszuschlag zu entrichten. Das Gesetz eröffnet allerdings die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff nehmen kann.


Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von dem Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit befreit.

Für Sozialhilfebezieher (Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt) gilt Folgendes: Nach Schätzungen sind 60 Prozent der Sozialhilfeempfänger familienversichert oder als Arbeitnehmer oder Rentner pflichtversichert in der Pflegeversicherung. Für sie bezahlt der Sozialhilfeträger keinen Pflegeversicherungsbeitrag und somit auch keinen Beitragszuschlag. Hier wird nur das Arbeitsentgelt bzw. die Rente (für ab 1940 Geborene) beitrags- und zuschlagspflichtig.


Etwa 20 Prozent der Sozialhilfeempfänger sind freiwillig versichert. Sie sind von dem erhöhten Beitrag nicht ausgenommen. Nach § 32 SGB XII (bisheriger § 13 BSHG) übernimmt die Sozialhilfe den Pflegeversicherungsbeitrag und damit auch den Beitragszuschlag.


Für circa 20 Prozent der Sozialhilfeempfänger erbringen die Krankenkassen auf Grund der Regelung im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) seit 1. Januar 2004 Leistungen wie für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu Lasten der Sozialhilfe. Sie sind nicht Mitglieder der GKV und damit auch nicht Mitglieder der Pflegeversicherung, sie zahlen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und damit auch keinen Beitragszuschlag.

WANC 08.12.04

 
 
 
 
 
 
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