> Mehr Rechte für Patienten
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte von Patient/innen beschlossenen. Es soll das “Informationsgefälle zwischen Behandelndem und Patient” ausgleichen. Kritiker zweifeln, dass das gelingt und mahnen Mängel an.

Das Gesetz fordert, dass Patienten/innen von ihren Ärzten/innen über die Behandlung umfassend informiert werden müssen. Das bedeutet, dass alle wesentlichen Fakten von der Diagnose bis zu Therapie verständlich erklärt werden müssen. Dies schließt auch die Kosten einer Behandlung ein, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen sollte. Um den Durchblick auch bei Streitigkeiten zu ermöglichen, können Patienten in die Patientenakte Einsicht nehmen. Neu geregelt wurde vor allem die Beweislast bei groben Behandlungsfehlern. Jetzt  muss der Arzt beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler nicht erfolgreich gewesen wäre.

Das Patientenrechtegesetz stößt allerdings nicht überall auf uneingeschränkte Freude. Die nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) kritisiert es scharf und will über den Bundesrat Verbesserungen erreichen. Vor allem vermisst sie den Patientenbrief, in dem der Arzt seinem Patient die Diagnose und notwendige Therapie in leicht verständlicher Sprache noch einmal schriftlich zusammenfasst.

Carola Reimann, Vorsitzende des Bundestagsgesundheitsausschusses, hält einen Fonds für notwendig, der den Patienten im Fall von Behandlungsfehlern und bei ungeklärter Rechtslage helfen soll. Das Gesetz sieht diesen Fonds nicht vor. Reimann will auch, dass die Beweislast in jedem Fall beim Arzt oder Krankenhaus liegt. So sehen das in seltener Eintracht auch die brandenburgische Gesundheitsministerin Anita Tacke, Die Linke, der bayerische Gesundheitsminister Dr. Marcel Huber, CSU, und der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach.

Die Ärzte meckern, weil die Aufklärung über einen Eingriff durch den behandelnden Arzt erfolgen muss. Doch immer häufiger operierten Teams und bei den Arbeitsplänen der Kliniken stände zum Zeitpunkt der Aufklärung der tatsächlich behandelnde Arzt noch gar nicht fest. Die Kassen sind unzufrieden, weil die Patientenrechte keinen Passus zum Thema überflüssige Leistungen und IGeL-Angebote (Individuelle Gesundheitsleistungen) haben.

Der Gesetzentwurf umfasst folgende Regelungen:
•  Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Die Regelung erfasst die Vertragsbeziehungzwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nichtvon den Leistungsträgern übernommen werden.

• Aufklärung muss umgehend erfolgen und ist verpflichtend. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über diekonkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine schriftliche Aufklärung reichtalleine nicht aus.

• Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind vollständigund sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.

• In Haftungsfällen wird es mehr Transparenz geben. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechungund werden klar geregelt. Jeder kann jetzt im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Bei sogenannten„einfachen“ Behandlungsfehlern muss wie bisher der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers fürdie eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen. Für bestimmte Fallgruppen wie den „groben“ Behandlungsfehler sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Hierbei handelt es sich um gravierende Fälle, die aus objektivermedizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Dann muss sich der Behandelnde seinerseits entlastenund beweisen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen. Weitere Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare Risiko. Sowird ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der Behandelnde vollbeherrscht - führt z. B. ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterversorgungund dadurch bedingt zu Hirnschädigungen, so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler vermutet. Auch die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden gestärkt:

• Werden Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise eine nicht fristgemäße Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht eingehalten, können sich die Versicherten die Leistung jetzt selbst beschaffen und erhalten die entstandenen Kosten erstattet, wenn die Krankenkassen ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang bzw. innerhalb von fünf Wochen, wenn von der Krankenkasse einmedizinisches Gutachten eingeholt wird, entscheiden.

• Bei Behandlungsfehlern sind die Kranken- und Pflegekassen künftig verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung vonSchadensersatzansprüchen zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z. B. medizinischen Gutachten, geschehen.

• Im Gesetzentwurf ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung vorgesehen:Behandlungsfehlern möglichst vorzubeugen, hat höchste Priorität. Ein sachgerechtes Qualitätsmanagement im stationären Bereich umfasst zukünftig verpflichtend auch ein Beschwerdemanagement für die Belange insbesondere von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszugestalten ist.

• Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen.

• Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt derPatientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte zur Information der Bevölkerung.

wanc 25.05.2012/ Quelle: Bundesministerium der Justiz
 
 
 
 
 
 
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