Krankenkasse lehnt Leistung ab: Nicht einfach hinnehmen

Diese Meldungen mehren sich: Krankenkassen verweigern Leistungen. Oft trifft es dabei Schwererkrankte oder chronisch Kranke. Man muss das als Betroffener nicht widerspruchslos hinnehmen. Jetzt gibt es das digitale Widerspruchstool „hp-widerspruch.de“.


MDR-exakt meldete, dass eine Krankenkasse in Thüringen einem an Schilddrüsenkrebs erkrankten Patienten eine spezielle Untersuchung (PET/CT-Nachsorge) nicht bezahlen will. Mit der Untersuchung lässt sich beurteilen, ob eine erneute Operation notwendig ist. Und das, obwohl die Ärzte diese Untersuchung für unabdingbar halten. Im übrigen: Andere Kassen in anderen Bundesländern übernehmen die Kosten.  


Laut der Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) verweigert die Krankenkasse einer Kassiererin mit Lungenkrebs die Kostenübernahme für ein neues Krebsmedikament. Chemo- und Immuntherapie haben bisher nicht angeschlagen. Das neue Medikament, eigentlich für die Behandlung von Brustkrebs zugelassen, verspricht nach Ansicht des Arztes wegen der Mutation des Tumors eine bessere Prognose. Weil das Medikament aber für die Lungenkrebs-Therapie nicht zugelassen ist, lehnt die Kasse ab.  


Und der NDR zeigte den Fall eines Patienten, dessen Fuß an einer tiefgreifenden Entzündung litt. Als die Ärzte endlich die richtige Diagnose stellen, Pyoderma Gangraenosum - eine seltene Autoimmunerkrankung, hilft die Behandlung mit Cortison und ein entzündungshemmendes Medikament nicht. Um die Fußamputation zu vermeiden, wird eine Sauerstofftherapie angewendet. Diese hilft. Doch die Krankenkasse verweigert die Zahlung. Seit 2012 läuft nun der Streit vor Gericht, der Patient hat schon mehrfach Recht bekommen, doch die Kasse mauert.


Solche Fälle häufen sich. Immer öfter verweigern Krankenkassen die Übernahme der Behandlungskosten, manchmal aus fadenscheinigen Gründen. Die Verbraucherzentralen raten, sich dagegen zu wehren. Dabei hilft die neue Plattform hp-widerspruch.de“. Der Service prüft kostenlos die Ablehnungen von Verordnungen häuslicher Krankenpflege durch die gesetzlichen Krankenkassen. Wird ein Antrag auf Häusliche Krankenpflege abgelehnt, teilgenehmigt oder befristet, senden die Betroffenen ihre Unterlagen über das Internetportal, per Fax oder Post an RICHTERRECHTSANWÄLTE. Die Kanzlei prüft die Unterlagen und informiert innerhalb eines Werktages per E-Mail, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat. 


Der kostenlosen standardisierten Prüfung folgt ein individuelles Widerspruchsverfahren. Ist das erfolgreich, übernimmt die Krankenkasse die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit. Sollten für die Mandanten wider Erwarten doch Kosten entstehen, wird im Vorfeld rechtzeitig darüber informiert.


Laut der Betreiber der Plattform, stehen die Chancen sehr gut, dass ein Widerspruch Erfolg hat. „Zwei Fakten kann man nicht oft genug wiederholen. Erstens: Weder Krankenkassen noch der Medizinische Dienst sind berechtigt, in die ärztliche Therapiefreiheit einzugreifen. Häusliche Pflege ist keine ,Ermessensleistung‘! Und zweitens: Zahlreiche Ablehnungen der Krankenkassen sind fehlerhaft und damit rechtswidrig“, betont Ronald Richter.


Insgesamt 222 Widersprüche wurden bisher gegen abgelehnte Leistungen der Häuslichen Krankenpflege eingelegt. Davon waren 121 erfolgreich, 79 sind noch nicht entschieden. Sie befinden sich ­noch im Widerspruchs- oder bereits im Klageverfahren. Im Fokus der bisherigen Widersprüche stehen die „Befristungen von ärztlichen Verordnungen“ sowie die „einfache Behandlungspflege in Wohngemeinschaften“ und die Frage, ob die dort tätige Präsenzkraft medizinische Tätigkeiten wie Medikamentengabe oder Blutzuckermessen ausüben muss. 


„Bei den Befristungen erleben wir immer wieder, dass manche Kassen Verordnungen grundsätzlich nicht für ein Jahr genehmigen, sondern immer nur quartalsweise. Unser Verdacht: Da es keine medizinischen Gründe gibt, geht es wohl darum, die zehn Euro Zuzahlung der Versicherten pro Verordnung viermal zu kassieren“, mutmaßt Richter.


31.7.2019 cs / Quelle: NDR, MDR, Ärzteblatt





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/kassen-leistung-31-7-2019.php
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