Pflegebedürftig: Neue Richtlinie zur Begutachtung

Das Verfahren zur Begutachtung von
Pflegebedürftigkeit wurde neu geregelt. Obwohl die neue
Richtlinie einige Verbesserungen für die Betroffenen bietet, hat
sie auch einige versteckte Tücken.


Am 01.09.2006 tritt, mit Zustimmung des
Bundesgesundheitsministeriums, die neue Richtlinie der
Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Kraft.
Nach dieser Richtlinie begutachtet der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK), ob und welchen Anspruch Personen auf
Leistungen der Pflegeversicherung haben.



Neu an der Richtlinie ist unter
anderem, dass der MDK bei der Begutachtung nicht mehr nur den
Leistungsbedarf im Rahmen der Pflegeversicherung, sondern auch
hinsichtlich der Krankenkassenleistungen erhebt. So werden unabhängig
davon, wer die Kosten trägt, künftig auch Leistungen der
Behandlungspflege nach dem SGB V (häusliche Krankenpflege)
erfasst. Der Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
(bpa) glaubt: "Diese Änderung der Begutachtungsrichtlinie
dürfte die weitestgehenden Auswirkungen auf die Feststellung von
Pflegebedürftigkeit und der jeweiligen Pflegestufe haben."



Hintergrund für diese Änderung
sind die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2005
hinsichtlich der Zuordnung von krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen
(wie zum Beispiel An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.).
Das BSG hatte entschieden, dass dem Versicherten unter bestimmten
Voraussetzungen ein Wahlrecht zusteht, ob er die ihm bewilligten
Leistungen als Sachleistung von der Krankenkasse erhalten will oder
diese als zeitlicher Bedarf bei der Einstufung im Rahmen der
Pflegeversicherung berücksichtigt werden sollen. Bernd Meurer,
Präsident des bpa fürchtet: "De facto führt die
neu eingeführte Wahlmöglichkeit dazu, dass die
Versicherten, sofern sie sich gegen die häusliche Krankenpflege
entscheiden, die Leistung selbst erbringen bzw. aus eigener Tasche
finanzieren müssen".



Neu ist weiterhin, dass bei
Pflegebedürftigen, die sich für die Geldleistung
entschieden haben, detailliert angegeben werden muss, welche Person
welche Leistungen erbringt. Dieses wird überprüfbar
dokumentiert.



Die Anforderungen zur Erfüllung
eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs, aber auch die
Kriterien zur Einstufung von Kindern wurden deutlich
versichertenfreundlicher gestaltet. Sowohl die Begutachtung von
Demenzerkrankten (bisher nach der Richtlinie zur "Feststellung
von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz")
als auch die "Härtefallregelung" für Personen mit
einem Pflegebedarf oberhalb der Stufe 3 wurden in die neue Richtlinie
integriert. Dagegen wurde die Einstufung als Härtefall bei
stationärer Pflege nahezu vollständig abgeschafft.



WANC 30.08.06





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/30_08_pflegeeinordnung.php
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