Praxisgebühr-Verweigerer müssen künftig zahlen

Die Bundesregierung will Patienten, die beim Arzt
die Praxisgebühr nicht zahlen, zu Kasse bitten. Sie sollen sowohl die Kosten
der Mahnung als auch die der Eintreibung berappen.


Nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums müssen
Praxisgebühr-Verweigerer künftig die Kosten für Mahnung und Eintreibung
übernehmen.



Die Parlamentarische Staatssekretärin im
Bundesgesundheitsministerium, Marion Caspers-Merk (SPD), rückte mit den Plänen
heraus: Schon bald sollen säumige Zahler der Praxisgebühr die Mahn- und
Gerichtskosten zum Eintreiben der ausstehenden Beträge übernehmen. Die
Mahnkosten gehen bisher zu Lasten der Krankenkassen oder Kassenärztlichen
Vereinigungen.



Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Köhler, hat die geplante Gesetzesänderung
zur Praxisgebühr befürwortet. „Sie ist ein Beitrag zur Patientengerechtigkeit,
weil verhindert wird, dass einige Wenige das Solidarsystem zu Lasten der
ehrlichen Zahler ausnutzen”, sagte Köhler in der Berliner Zeitung.



Die KBV geht davon aus, dass im Jahr 2004 in etwa 400.000
Fällen die Praxisgebühr nicht gezahlt wurde. Allerdings: Dabei handelt es sich
nur in den seltensten Fällen um wirkliche Nichtzahler. Deren Zahl bewegt sich
nach KBV-Schätzungen bei gerade einmal 5.000.Häufig kassieren Krankenhäuser und Ambulanzen die Gebühr nicht bar. Wer
dann nicht zahlt, gilt gleich als Nichtzahler. Nach den Erfahrungen der KBV
überweisen die Patienten den Betrag aber fast immer, sobald ihnen eine
Zahlungserinnerung ins Haus flattert.



Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet, soll die Neuregelung voraussichtlich zur
Jahresmitte auf den Weg gebracht werden. Nach Angaben eines
Ministeriumssprechers soll künftig dem Klageweg vor den Sozialgerichten ein
zivilrechtliches Mahnverfahren vorausgehen. Säumige Zahler werden zunächst vom
Arzt gemahnt, und wenn dies nicht zum Erfolg führt, anschließend auch von der
Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Reagiert der Betroffene immer noch nicht,
wird ein Mahnbescheid vom Amtsgericht erwirkt, der vom Gerichtsvollzieher
vollstreckt werden kann. Auf den Zahlungsverweigerer kommen dann Verwaltungs-
und Gerichtskosten von mehr als 70 Euro zu.



Bisher hat es ein „echtes Mahnverfahren“ kaum gegeben. Denn das Düsseldorfer
Sozialgericht hatte Anfang 2006 in einem bundesweiten Musterprozess gegen einen
49-jährigen Patienten, der die Gebühr beharrlich nicht gezahlt hatte,
entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung bei säumigen Zahlern die
Praxisgebühr von zehn Euro zwar eintreiben darf. Aber die Mahn- und Portokosten
darf sie nicht einfordern. Dazu fehle es an einer rechtlichen Grundlage,
urteilte die 34. Kammer des Düsseldorfer Sozialgerichts. Daher blieben säumige
Zahler meist unbehelligt. Das soll sich jetzt ändern.



WANC 24.04.06





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/24_04_praxisgebuehr.php
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