Patientenverfügung: Der eigene Wille

Der Bundestag hat nach langem Ringen
die rechtliche Regelung der Patientenverfügung beschlossen.
Grundsätzlich ist es nun so, dass die Verfügung eines Patienten
grundsätzlich gilt. Damit können Patienten nun bindend darüber
entscheiden, ob Ärzte sie am Leben erhalten sollen und wie lange.
Durch die gesetzlichen Vorgaben, die voraussichtlich zum 1. September
in Kraft treten werden, wird die Unsicherheit darüber beseitigt, ob und
unter welchen Voraussetzungen die Ärzte der Patientenverfügung Folge
leisten müssen und dürfen. Die jetzt beschlossenen, klarstellenden
gesetzlichen Regelungen sehen insbesondere folgende Eckpunkte vor: -  Die Patientenverfügung ist mindestens schriftlich abzufassen. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. -  Wenn der Betroffene keine Entscheidungen mehr treffen oder
äußern kann, sind Betreuer und Bevollmächtigte an die schriftliche
Patientenverfügung gebunden. Sie müssen allerdings prüfen, ob die
Festlegungen in der Verfügung der aktuellen Lebens- und
Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur
Geltung bringen. -  Es gibt keine sogenannte Reichweitenbegrenzung, die den
Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich
erklären würde. -  Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Beteiligung des
Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten,
ist bezüglich schwerwiegender Entscheidungen die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts einzuholen. Das Gesetz legt also die Rahmenbedingungen bezüglich des Umgangs mit
Patientenverfügungen fest. Hingegen enthält es keine genauen Maßgaben
zum Inhalt einer Verfügung. Das bedeutet also, dass man sich für die
Formulierung seines Willens Zeit nehmen sollte. Vor allem geht es
darum, wirksame, klare und eindeutige Formulierungen zu wählen. Und mit einer Patientenverfügung ist es meist nicht getan. Ohne
Vorsorgevollmacht fällt den Angehörigen die Durchsetzung des Willens
schwer. Gibt Notar Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen
Notarkammer zu bedenken: "Die beste Patientenverfügung nutzt ohne
begleitende Vorsorgevollmacht wenig. Denn der niedergelegte Wille muss
gegenüber Ärzten und Pflegepersonal auch kommuniziert werden, wozu der
Patient in der Situation, für die die Verfügung gedacht ist, selbst
nicht mehr in der Lage ist. Eine begleitende Vollmacht ist daher
unbedingt zu empfehlen." Mit einer Vollmacht kann man zugleich für andere Situationen vorsorgen
und dem Bevollmächtigen etwa auch die Erledigung von Bankgeschäften und
Korrespondenz mit Behörden und Versicherungen anvertrauen. Kirchen und Ärzte kritisieren die neue Regelung: Sie verbessere die
Rechtslage nicht und schrecke sogar davor ab, eine Verfügung zu
verfassen. Da keine Möglichkeit vorgesehen sei, eine Patientenverfügung
zu widerrufen, hätten die Menschen Angst, eine schriftliche
Willenserklärung zu verfassen.   WANC 22.06.09/Quelle: Informationsdienst Notar und Recht





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/22_06_patientenverfuegung.php
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