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Schwer krank: Wer deshalb seinen Urlaub nicht nehmen kann, verliert den Anspruch nicht (Foto: DAK/Scholz)
> Krankheit: Urlaub verfällt nicht

Arbeitnehmer in der Europäischen Union verlieren einem
Gerichtsentscheid zufolge nicht den Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub, wenn sie diesen wegen Erkrankung nicht nehmen konnten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat jetzt bestätigt,
dass von einem erkrankten und als arbeitsunfähig attestierten
Beschäftigten nicht genommener Urlaub abzugelten ist. Das bedeutet
also, dass er für den ungenutzten Urlaub einen Anspruch auf Vergütung
hat. Der EuGH widerspricht damit deutschen Rechtsvorschriften. Demnach
verliert ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Urlaub am Ende eines
Kalenderjahres beziehungsweise eines Übergangszeitraums von in der
Regel drei Monaten. Nach Auffassung des Gerichts ist dies nicht
zulässig. Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht habe nehmen
können und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines
Arbeitsverhältnisses fortgedauert habe, müsse dies entsprechend
vergütet werden, begründet das Gericht. Hintergrund ist der Fall eines deutschen Arbeitnehmers: Wegen einer
langen Erkrankung hatte er weder 2004 noch 2005 seinen Jahresurlaub
antreten können. Schließlich ging er vorzeitig in Rente und wollte sich
beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den Anspruch auf Urlaub
ausbezahlen lassen. Der Arbeitgeber wies das mit der Begründung zurück,
dass Jahresurlaub spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen
werden müsse. Der EuGH meinte zwar, dass es grundsätzlich zulässig sei, den Anspruch
auf Jahresurlaub zu befristen. In Deutschland ist das gesetzlich drei
Monate nach Ende des folgenden Kalenderjahrs der Fall. Wenn ein
ordentlich krankgeschriebener Arbeitnehmer aber keine Chance habe, in
diesem Zeitraum seinen Jahresurlaub anzutreten, so bleibe sein Anspruch
darauf bestehen. Das Urteil ist bindend für alle 27 EU-Mitgliedsländer. WANC 21.01.09, Quelle: EuGH
 
 
 
 
 
 
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