Chronisch Kranke: Höhere Hürden für niedrigere Belastungsgrenze

Zum 1. Januar wird die neue
Chroniker-Richtline wirksam. Die Auflagen, um in den Genuss der
niedrigeren Belastungsgrenze zu kommen, wurden verschärft. Vor
allem muss der Kranke sich jetzt vom Arzt „therapiegetreues
Verhalten“ bescheinigen lassen.


Chronisch Kranke profitieren von einer
Regelung im Sozialgesetzbuch, die ihre finanzielle Belastung durch
Zuzahlungen verringern soll. Wer chronisch erkrankt ist, für den
gilt die halbierte Belastungsgrenze von 1 Prozent statt
2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt.



Ab 2008 werden die Hürden höher,
wenn man diesen verringerten Satz in Anspruch nehmen will. Denn
künftig muss man nachweisen, dass man sich vor der Erkrankung
über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen.
Und so begründet das Gesundheitsministerium diese Maßnahmen:
„Damit wird die Verpflichtung der Versicherten gegenüber der
Versichertengemeinschaft zu gesundheitsbewusstem und
eigenverantwortlichem Verhalten betont.“



Die neue Regelung, die zunächst
auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs,
Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beschränkt bleibt, gilt
für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals
Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in
Anspruch nehmen können. Betroffen sind folgende gesetzlich
Versicherte:



Für die erfolgt keine Absenkung
der Belastungsgrenze von 2 auf 1 Prozent.



Als „Ausnahme von der Ausnahme“ ist
vorgesehen, dass die eigentlich von der Absenkung ausgenommenen
Versicherten an einem für ihre Erkrankung bestehenden
strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen. Dann gilt für sie
wieder die 1-prozentige Belastungsgrenze.



Zusätzlich zu dem nach wie vor
vorgesehenen Nachweis des Fortbestehens der chronischen Erkrankung in
Folgejahren ist nunmehr als Voraussetzung für die Ausstellung
der jährlichen Bescheinigung vorgesehen, dass der Arzt ein
therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt. Wunderbar.
Wie bei den Vorsorgeuntersuchungen sind hier ebenfalls
Ausnahmeregelungen für den Fall der Unzumutbarkeit für den
Versicherten vorgesehen. Das Nähere hat der Gemeinsame
Bundesausschuss zu regeln.



WANC 18.12.2007





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/19_12_chronisch_kranke.php
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