Schriftstueck
Attest: Wird anscheinend von manchen Ärzten zu leichtfertig ausgestellt
> Sozialgericht Dortmund kritisiert Attestflut

Niedergelassene Ärzte attestieren nach
Ansicht des Sozialgerichts Dortmund Patienten zu schnell ein
aufgehobenes Leistungsvermögen im Erwerbsleben. Denn oft halten
die Atteste einer Überprüfung durch unabhängige
Sachverständige nicht stand.


Nach Auffassung des Kammervorsitzenden Ulrich
Schorn vom Sozialgericht Dortmund sind niedergelassene Ärzte
zunehmend bereit, durch Atteste für ihre Patienten Einfluss auf
Sozialgerichtsverfahren zu nehmen. Herbei könnten auch Aspekte
der Kundenbindung eine Rolle spielen. Die behandelnden Ärzte
sollten mehr Zurückhaltung an den Tag legen und sich im Zweifel
darauf beschränken, Gesundheitsstörungen und
Behandlungsverläufe mitzuteilen. Ob eine zur Rentengewährung
führende Erwerbsminderung vorliege, entscheide das Sozialgericht
auf der Grundlage neutraler sozialmedizinischer Gutachten.



In dem vorliegenden Fall legte eine 46-jährige
Langzeitarbeitslose Arbeiterin aus Witten in ihrem Rechtsstreit um
eine Erwerbsminderungsrente insgesamt 29 Atteste ihrer 6 behandelnden
Ärzte vor. Die Atteste enthielten im Wesentlichen die Wiedergabe
zahlreicher Beschwerden der Klägerin und gipfelten im Falle
eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in der Aussage,
die Berentung sei zur Sicherung des Lebensunterhaltes notwendig und
es bestünden Ansprüche gegenüber dem
Rentenversicherungsträger, die geltend gemacht werden sollten.
Die gerichtlichen Sachverständigen hielten die Klägerin
jedoch für in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes eine körperlich leichte Tätigkeit
sechs Stunden und mehr zu verrichten.



Mit diesem Leistungsvermögen bestehe kein
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, stellt die 34.
Kammer des Sozialgerichts Dortmund in seinem Urteil fest. Die Atteste
der behandelnden Ärzte fänden bei der eingehenden
gutachterlichen Überprüfung des Leistungsvermögens der
Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Bestätigung.




WANC 16.04.07/Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de

 
 
 
 
 
 
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