Bundesamt warnt vor bestrahlten Lebensmitteln

Rund vier Prozent der in Deutschland
im Jahr 2005 auf Bestrahlung untersuchten Lebensmittel sind zu
beanstanden. Das bedeutet, dass die Lebensmittel unzulässig
bestrahlt oder nicht richtig gekennzeichnet waren. Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) warnt insbesondere
vor bestimmten Produkten aus dem asiatischen Raum.


2,4 Prozent der auf Bestrahlung
untersuchten Lebensmittel waren zwar in Deutschland für eine
Behandlung mit energiereicher Strahlung zugelassen, die Ware war
jedoch nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet. 1,1 Prozent
waren bestrahlt, obwohl eine solche Behandlung für die
betroffenen Lebensmittel in Deutschland nicht zugelassen ist. Zudem
wurde bei diesen Waren auf dem Etikett nicht auf die Bestrahlung
hingewiesen. 0,1 Prozent der Proben waren zwar als bestrahlt
gekennzeichnet, ein Verkauf dieser bestrahlten Lebensmittel in
Deutschland war jedoch nicht zulässig. Insgesamt wurden 3945
Proben untersucht. Darüber hat das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert.



Unzulässig bestrahlt waren nach
Feststellungen des BVL vor allem asiatische Nudelsuppe, getrockneter
und gesalzener Fisch, Krustentiere und Froschschenkel aus dem
ostasiatischen Raum sowie Nahrungsergänzungsmittel aus
Deutschland und der Schweiz. Diese Lebensmittel dürfen in
Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit
Strahlung haltbar gemacht wurden. Zudem waren die Lebensmittel nicht
als bestrahlt gekennzeichnet.



Rund die Hälfte der Beanstandungen
wegen Kennzeichnungsmängeln entfiel auf bestrahlte Kräuter
und Gewürze in Suppen und Saucen, die zumeist aus dem
ostasiatischen Raum stammten. Bestrahlte Kräuter und Gewürze
dürfen in Deutschland zwar in Verkehr gebracht werden, die
beanstandeten Lebensmittel waren jedoch nicht ordnungsgemäß
gekennzeichnet.



Rund 32 Prozent der Beanstandungen
betrafen asiatische Nudel- und Party-Snacks sowie Pizza, die mit
bestrahlten Gewürzen und Kräutern hergestellt und nicht
oder mangelhaft gekennzeichnet wurden. Darüber hinaus wurde die
mangelhafte oder fehlende Kennzeichnung bei Gewürzen,
tischfertigen Gerichten, Trockenmahlzeiten und Tee beanstandet.



Hintergrundinformation des BVL zur
Bestrahlung von Lebensmitteln:
Um die Haltbarkeit von Lebensmitteln zu
erhöhen oder gesundheitsschädliche Mikroorganismen in
Lebensmitteln abzutöten, besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, Obst, Gemüse und Getreide, Fleisch und Fisch
zu bestrahlen. Die Behandlung darf allerdings nicht Hygienemaßnahmen
ersetzen.



Die verwendete energiereiche Strahlung
stammt von radioaktivem Material (Gammastrahlung) oder wird von
Maschinen erzeugt (Röntgenstrahlung oder beschleunigte
Elektronen). Das radioaktive Material geht jedoch nicht auf das
Lebensmittel über und führt auch nicht dazu, dass Strahlung
von dem bestrahlten Lebensmittel ausgeht. Die Strahlenbehandlung hat
zur Folge, dass beispielsweise Kartoffeln, Zwiebeln und Knoblauch
nicht keimen oder sprossen und länger gelagert werden können.
Unerwünschte Organismen (Insekten und Maden) in Getreide,
Trockenobst, Gemüse oder Nüssen können durch eine
Bestrahlung abgetötet und die Reifung von Obst kann verlangsamt
werden. Mikroorganismen, die gesundheitsgefährdend sind, können
eliminiert werden; die Keimbelastung, auch von Gewürzen, kann
soweit reduziert werden, dass die Haltbarkeit der jeweiligen Produkte
gewährleistet ist.



Die Strahlung besteht nicht aus
radioaktiven Atomen oder Partikeln. Die Lebensmittel werden durch die
Bestrahlung nicht radioaktiv. Sie kommen nicht mit der
Strahlungsqülle in Kontakt, sondern werden in Containern um die
Strahlenqülle herum geführt bzw. unter dem Elektronen- oder
Röntgenstrahl hindurch geführt, bis sie die notwendige
Dosis erhalten haben.



Welche bestrahlten Lebensmittel dürfen
in Deutschland angeboten werden? In Deutschland dürfen nach der
Lebensmittelbestrahlungsverordnung sowie den EU-Richtlinien 1999/2/EG
und 1999/3/EG lediglich getrocknete aromatische Kräuter und
Gewürze bestrahlt angeboten bzw. verkauft werden. Die
Bestrahlung darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung
angewandt werden, die dem gleichen Ziel wie die Bestrahlung dient. Um
eine ordnungsgemäße Strahlenbehandlung sicherzustellen,
dürfen die Lebensmittel nur in Bestrahlungsanlagen behandelt
werden, die für diesen Zweck in einem Mitgliedstaat der EU oder
durch die EU in Drittländern zugelassen sind.



Belgien, Frankreich, Italien, die
Niederlande und Großbritannien haben eine Strahlenbehandlung
auch für weitere Lebensmittel erlaubt. Diese Lebensmittel dürfen
in Deutschland nur angeboten werden, wenn dies in Form einer
sogenannten Allgemeinverfügung durch das BVL genehmigt wurde.
Eine Allgemeinverfügung kann erteilt werden, wenn das Produkt
nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union rechtmäßig mit ionisierenden Strahlen behandelt
worden ist oder sich rechtmäßig im Verkehr des
Mitgliedstaates befindet und keine Gesundheitsgefahren in sich birgt.
Bislang hat das BVL lediglich eine Allgemeinverfügung für
tiefgefrorene bestrahlte Froschschenkel ausgesprochen.



WANC 27.06.09





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/27_09_bestrahltes_essen.php
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