Obst und Gemüse im Einkaufskorb
Frisches Obst und Gemüse: ist von der neuen Verordnung nicht betroffen. Für verarbeitete Lebensmittel werden die Werbeaussagen stärker reglementiert.
> Werbeaussagen für Lebensmittel: Ein Stück mehr Wahrheit

Für eine zunehmende Zahl von
Lebensmitteln wird mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen
Angaben geworben. Die Informationen sind oft verwirrend und niemand
weiß, was daran wirklich der Wahrheit entspricht. Das soll sich
ändern: Ab 1. Juli 2007 gilt in der EU die so genannte
Health-Claims-Verordnung.


Ein Stück mehr Wahrheit kommt auf
die Verbraucher zu. Denn schon bald dürfen
Lebensmittelhersteller nur noch mit Aussagen werben, die
wissenschaftlich abgesichert und in einer Positivliste der EU
enthalten sind. Außerdem muss das Lebensmittel einem
vorgegebenen Nährwertprofil entsprechen. Letzteres soll
Verbraucher vor allem vor Täuschung und irreführenden
Angaben schützen.



Am Angebot in den Regalen wird der
Verbraucher die Auswirkungen der neuen Verordnung wohl erst in zwei
bis drei Jahren ablesen können, erwartet das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR): Bis 2009 soll die wissenschaftliche
Basisarbeit auf europäischer Ebene geleistet sein und solange
dürfen „alte Health Claims“ auch noch verwendet werden,
vorausgesetzt, sie sind nicht irreführend.



Durch die Verordnung wird sich nicht
nur für Verbraucher einiges ändern. Sie vereinheitlicht die
heute in den Mitgliedsstaaten der EU noch sehr unterschiedlichen
Regelungen zur Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen
Werbeaussagen und soll die Einordnung der Produkte durch die amtliche
Lebensmittelüberwachung erleichtern. Auch für die Industrie
stellt sie eine Herausforderung dar: Wenn der wissenschaftliche
Beweis geführt werden kann, dürfen sie künftig nicht
nur mit Aussagen zur physiologischen Funktion eines Nährstoffes
(„Calcium ist wichtig für gesunde Knochen“) werben, sondern
auch mit Aussagen, die auf die Verminderung eines Krankheitsrisikos
hinweisen („Ausreichende Calcium-Zufuhr kann zur Verringerung des
Osteoporose-Risikos beitragen“). Solche Angaben sind in Deutschland
bislang verboten.



Nährwertprofile sollen als
wissenschaftliche Basis für derartige Aussagen dienen: Soll ein
Lebensmittel eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe
tragen, muss das Lebensmittel in seiner Zusammensetzung bestimmten
Kriterien entsprechen. Weicht das Lebensmittel nur in Bezug auf einen
der vorgegebenen Nährstoffgehalte ab, muss das vermerkt werden.
Süßigkeiten, die wenig Fett, aber gleichzeitig viel Zucker
enthalten, dürften also nur dann als „fettarm“ beworben
werden, wenn gleichzeitig auf einen möglichen hohen Zuckergehalt
hingewiesen wird. So soll verhindert werden, dass Verbraucher einen
höheren gesundheitlichen Nutzen erwarten, als das Lebensmittel
tatsächlich bieten kann.



Nach dem Konzept des BfR sollen
Nährwertprofile die Gehalte verschiedener Nährstoffe und
Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung
berücksichtigen. Fett, gesättigte und Trans-Fettsäuren
könnten ebenso dazu gehören wie Salz und Zucker oder die
ernährungsphysiologisch positiv bewerteten Vitamine,
Mineralstoffe, Omega-3-Fettsäuren und Ballaststoffe. Letztere
sollten nach Ansicht des BfR natürlich in einem Lebensmittel
enthalten sein. Damit soll verhindert werden, dass sich ein
Lebensmittel durch Anreicherung für einen Health Claim
qualifiziert.



Für bestimmte Lebensmittel und
Lebensmittelkategorien sieht das Konzept Ausnahmen vor, die von der
Bedeutung des Lebensmittels für die Ernährung abhängen:
Etwa für unverarbeitete Lebensmittel, wie Fleisch, Fisch, Milch,
Obst oder Gemüse. Für sie müssen keine Nährwertprofile
erarbeitet werden; trotzdem sollten sie mit gesundheitsbezogenen
Angaben beworben werden dürfen. Das Konzept von Nährwertprofilen
als Voraussetzung für Health Claims soll sinnvoll und
praktikabel sein und keine neuen bürokratischen Barrieren
aufbauen. Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde
(EFSA) hat bis Januar 2009 Zeit, die Nährwertprofile
festzulegen.



WANC 27.04.07/BfR

 
 
 
 
 
 
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