Fertignahrung: Lebensmittelbestandteile müssen im Zutatenverzeichnis angegeben werden
> Lebensmittelallergie: Genauere Angaben bei Fertigprodukten

Am 25. November 2004 ist die EU-Richtlinie 2003/89/EG in Kraft getreten. Sie verpflichtet Lebensmittelhersteller dazu, auf den Produktverpackungen die Zutaten und bei zusammengesetzten Zutaten auch deren Bestandteile genauer und ausführlicher als bisher anzugeben. Allergiker können sich freuen, erhöht sich doch die Sicherheit bei der Auswahl von Fertiglebensmitteln. 

Nahrungsmittelallergien sind Überempfindlichkeitsreaktionen gegen ansonsten harmlose Lebensmittel oder deren Bestandteile. Es handelt sich dabei um eine falsche bzw. Überreaktion des körpereigenen Immunsystems gegen bestimmte Proteine in Lebensmitteln. Nahrungsmittelallergien lassen sich bei etwa 1-3% der Erwachsenen und 4-6% der Kinder und Jugendlichen finden.

Trotz sorgfältiger Auswahl ihrer Nahrungsmittel erleiden viele Betroffene häufig allergische Reaktionen, da das Allergie-auslösende Lebensmittel oft nicht erkennbar ist. Allergene Lebensmittel können u. a. unbeabsichtigt verzehrt werden wegen unzureichender Angaben der Bestandteile von Lebensmitteln in Fertigpackungen, aber auch durch unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Kontaminierung während der Herstellung eigentlich unproblematischer Lebensmittel.

Künftig müssen folgende potenziell allergene Lebensmittelbestandteile im Zutatenverzeichnis angegeben werden, wenn sie als Zutaten bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Dies gilt auch für allergene Bestandteile von zusammengesetzten Lebensmitteln und alkoholischen Getränken: Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel etc.) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; Krebstiere und Krebstiererzeugnisse; Eier und Eiererzeugnisse; Fisch und
Fischerzeugnisse; Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse; Soja und
Sojaerzeugnisse; Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose);
Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss,
Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss) sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse; Sellerie und Sellerieerzeugnisse; Senf und
Senferzeugnisse; Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse; Schwefeldioxid und Sulfite von mehr als 10 mg/kg.

Für besonders wichtig halten die Analysefachleute von Institut Fresenius, dass durch die neue Richtlinie die so genannte "25-Prozent-Regel" abgeschafft wird: "Diese Regel besagte, dass Bestandteile von zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25% des Gewichts des Enderzeugnisses ausmachen, nicht zwingend angegeben werden mussten".

Beispiel: Enthält ein Eintopf Wurststücke, dann müssen die Inhaltsstoffe der Wurst künftig auch dann angegeben werden, wenn die Wurst insgesamt weniger als ein Viertel des Produktgewichts ausmacht. Außerdem wurden bisher manche Zutaten nur sehr grob mit Klassennamen angegeben. Da stand dann beispielsweise einfach nur "pflanzliches Öl" auf dem Etikett. Wegen seiner allergenen Bestandteile muss jetzt z. B. Erdnussöl konkret genannt werden.

Ähnliches gilt für Deklarationen wie "Früchte", "Gewürze", "Gemüse" oder "natürlicher Aromastoff". Die übergreifenden Klassennamen "Früchte" und "Gemüse" werden ganz abgeschafft. Die anderen allgemeinen Klassennamen wird man trotz einiger Ausnahmen wohl demnächst ebenfalls kaum noch finden, vermutet das Institut.

WANC 29.11.04

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