Neurodermitis: Wer heilt, hat nicht Recht

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Neurodermitiker die Basistherapeutika für ihre Hautpflege selbst zahlen müssen. Diese Mittel wurden 2004 als nicht-verschreibungspflichtige Medikamente aus der Erstattungspflicht der Krankenkassen herausgenommen. Begründung: Es fehlt an einer erfolgreichen Prüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit. Dass diese Mittel von Ärzte als Therapiestandard eingestuft werden, spielt keine Rolle.

Dafür, dass diese Mittel zur Pflege der Haut von Neurodermitis-Patienten nicht mehr von den Kassen bezahlt werden müssen, ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verantwortlich. Diese staatliche Institutionen entscheidet darüber, welche Medikamente und Verfahren im Erstattungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen landet. Die Begründung für die Ablehnung lieferte der G-BA damit, dass die Mittel nur auf Grund einer Altzulassung noch verkehrsfähig sind, dass die Zulassung keine Verordnungsfähigkeit begründet und sie nicht mehr den Standard für die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen. Der Nutzen der Mittel sei nicht belegt und eine Überlegenheit gegenüber Kosmetika nicht erwiesen. Deshalb kommt das Bundessozialgericht zum dem Urteil, dass die Entscheidung des G-BA rechtmäßig gewesen ist. Das Gericht meint auch, dass durch Glukokortikoide oder Calcineurin-Inhibitoren eine Versorgung in schweren Fällen gesichert sei.

Der Deutsche Neurodermitis Bund hat den Entfall der Erstattungspflicht beklagt: ""Es ist Konsens in der Dermatologie, dass bei Neurodermitis eine konsequente Hautpflege mit mindestens zweimal täglichem Eincremen der Haut - auch in ekzemfreien Phasen - mit einer ausreichend fettenden Creme bzw. Salbe, zur Verminderung der trockenen Haut die Basistherapie schlechthin darstellt. Zudem werden aber auch ständig rezeptfreie Dermatika benötigt, wie z.B. Harnstoffsalben, welche zum Therapiestandard gehören." Die Patientenvertretung sieht das in der Linie, dass chronisch kranke Hautpatienten benachteiligt werden. So dürften auch Antihistaminika nur noch bei schwerwiegendem anhaltenden Puritus (Juckreiz) verordnet werden. Damit würden Betroffene über die Gebühr finanziell belastet.

Das Gericht sieht die finanzielle Belastung allerdings nicht als Grund für eine Erstattung. „Bei Bedürftigkeit Betroffener übernehmen andere Teile des Sozialsys­tems unter den dort genannten Voraussetzungen die Versorgung mit solchen Leistungen, etwa das SGB II und SGB XII“, wendet der Senat ein. Auch die von Patienten berichtete Wirksamkeit verfehlte seinen Eindruck. Dafür werden Mittel empfohlen, deren Nebenwirkungsspektrum berüchtigt ist: Wasserspeicherung im Gewebe (Ödem) und damit Gewichtszunahme, Schwächung der Immunabwehr, Förderung der Entstehung von Magengeschwüren, Förderung der Entstehung und Verstärkung eines bestehenden Diabetes mellitus, Förderung und Verstärkung eines bestehenden Knochenschwundes (Osteoporose).

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) spricht sicher im Namen der  rund sechs Millionen Neurodermitiker in Deutschland, "die sich in ihrem unverschuldeten chronischen Leiden häufig nicht ernst genommen fühlen und hohe Therapiekosten selbst schultern müssen". Die Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG) habe in ihren Behandlungsleitlinien auf die zentrale Rolle der Basissalben hingewiesen, sie seien unverzichtbarer Therapiestandard. Eine aktuelle internationale Genetikstudie zur Neurodermitis zeige auch, dass die in den Leitlinien empfohlene Basistherapie als echte Substitutionstherapie gelten könne, ähnlich der Gabe von Insulin bei Diabetes.
 
In Deutschland sei die Versorgungslage bei Neurodermitis ohnehin schon alarmierend, wie neue Studien der DDG zeigten: Fast 60 Prozent der befragten Patienten sehen sich in ihrer Lebensqualität stark beeinträchtigt und schätzen ihren Leidensdruck damit ähnlich ein wie Schlaganfall- oder Parkinson-Patienten. Mehr als 90 Prozent der Befragten gaben an, unter regelmäßigem Juckreiz zu leiden, 26 Prozent waren häufig schlaflos

wanc 07.03.2012/ Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 2012, Az. B 1 KR 24/10; Deutsche Apotheker Zeitung, Deutscher Neurodermitis Bund, Neue Juristische Wochenschrift





Quelle:
http://www.medizinauskunft.de/home/artikel/index.php/index.php/index.php/neurodermitis_07_03_12.php
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